Genehmigung in mehreren Abschnitten

Ausschließliche Wirtschaftszone
Alle Netzausbauprojekte durchlaufen gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungsverfahren – ebenso die Offshore-Anbindungssysteme BalWin1 und BalWin2. Die Windparks, die an das Übertragungsnetz anzuschließen sind, befinden sich in der sogenannten Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ). Sie reicht bis zwölf Seemeilen – etwa 22 Kilometer – an die deutsche Nordseeküste heran und fällt genehmigungsrechtlich in die Zuständigkeit des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH). Erster Schritt auf dem Weg zur Genehmigung ist die sogenannte Raumordnung. Diese wird im Wesentlichen durch den Flächenentwicklungsplan umgesetzt, der durch das BSH erstellt wird. Darüber hinaus ist ein Planfeststellungsverfahren durch das BSH erforderlich. Die Behörde erteilt außerdem die Freigaben für den Bau und Betrieb der Konverterplattformen und der Kabel in der AWZ.
Küstenmeer
Das Küstenmeer reicht von der Nordseeküste insgesamt zwölf Seemeilen in die Nordsee hinein. Für diesen Bereich ist genehmigungsrechtlich das Land Niedersachsen zuständig. Es hat durch das Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems in der Raumordnung bereits einen Trassenkorridor festgelegt. Der sogenannte Norderney-II-Korridor kann auch für BalWin1 und BalWin2 genutzt werden. Für das in diesem Bereich ebenfalls erforderliche Planfeststellungsverfahren ist die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr zuständig.
Landabschnitte
Auf dem landseitigen Teil von BalWin1 und BalWin2 werden wir etwa 205 und 215 Kilometer Erdkabel zwischen Hilgenriedersiel und Westerkappeln beziehungsweise Wehrendorf verlegen. Für diese Strecken suchen wir möglichst raum- und umweltverträgliche Kabeltrassen, optimalerweise in Bündelung mit bereits bestehenden linienartigen Infrastrukturen wie z. B. Autobahnen oder Gasleitungen.
Um zu ihrem jeweiligen Netzverknüpfungspunkt in Westerkappeln beziehungsweise Wehrendorf zu gelangen, verlaufen BalWin1 und BalWin2 auf dem letzten Teil der Strecke getrennt. Für die Genehmigung im Planfeststellungsverfahren der Erdkabelabschnitte ist auf niedersächsischer Seite die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) und auf nordrhein-westfälischer Seite die Bezirksregierung Münster verantwortlich.
Weiterführende Informationen zum Planfeststellungsverfahren finden Sie hier.
Konverter
Die Konverterstationen wandeln den ankommenden Gleichstrom in Wechselstrom um, damit die regenerative Energie in das Übertragungsnetz eingespeist werden kann. Sie werden über eine Wechselstromleitung an die bestehende Umspannanlage am jeweiligen Netzverknüpfungspunkt angeschlossen. Der Flächenbedarf der Konverterstationen kann je nach Hersteller und örtlichen Gegebenheiten jeweils zwischen zehn und fünfzehn Hektar betragen.
Für die Genehmigung kommen zwei Varianten in Frage: ein Planfeststellungsverfahren der Landtrasse bei der NLStBV sowie der Bezirksregierung Münster oder ein eigenständiges Genehmigungsverfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde.