Genehmigung in mehreren Abschnitten
Ausschließliche Wirtschaftszone
Alle Netzausbauprojekte durchlaufen gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungsverfahren – ebenso die Offshore-Netzanbindungssysteme der Windader West. Die Windparks, die an das Übertragungsnetz anzuschließen sind, befinden sich in der sogenannten Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ). Sie reicht bis zwölf Seemeilen – etwa 22 Kilometer – an die deutsche Nordseeküste heran und fällt genehmigungsrechtlich in die Zuständigkeit des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH). Erster Schritt auf dem Weg zur Genehmigung ist die sogenannte Raumordnung. Diese wird im Wesentlichen durch den Flächenentwicklungsplan umgesetzt, der durch das BSH erstellt wird. Darüber hinaus ist ein Plangenehmigungsverfahren durch das BSH erforderlich. Die Behörde erteilt außerdem die Freigaben für den Bau und den Betrieb der Konverterplattformen und der Kabel in der AWZ.
Küstenmeer
Das Küstenmeer reicht von der Nordseeküste insgesamt zwölf Seemeilen in die Nordsee hinein. Für diesen Bereich ist genehmigungsrechtlich das Land Niedersachsen zuständig.
Aktuell gehen wir davon aus, dass für NOR-21-1 der sogenannte Norderney-II-Korridor genutzt werden kann. Die anderen drei Offshore-Systeme werden voraussichtlich über den sogenannten Grenzkorridor III von der AWZ in den Bereich Küstenmeer geführt. Aufgrund verschiedener Analysen im Rahmen des Projektes „Seetrassen 2030“ gehen wir derzeit davon aus, dass die drei Projekte die Insel Langeoog unterqueren werden. Für das in diesem Bereich ebenfalls erforderliche Planfeststellungsverfahren ist die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr zuständig.
Landabschnitte
Auf dem landseitigen Teil werden wir Erdkabel zwischen der Küste und den jeweiligen Netzverknüpfungspunkten verlegen. Für diese Strecken suchen wir möglichst raum- und umweltverträgliche Kabeltrassen, optimalerweise in Bündelung mit bereits bestehenden linienartigen Infrastrukturen. Aus diesem Grund planen wir auch die vier Projekte zu einem Großteil in Parallellage, um Synergien nutzen zu können. So minimieren wir den Eingriff in den Boden und reduzieren die Kosten. In einem ersten Schritt werden in Raumverträglichkeitsprüfungen (RVP) sogenannte Trassenkorridore (670 Meter Breite) festgelegt. Die RVP für Niedersachsen liegt in der Zuständigkeit des Amts für regionale Landesentwicklung Weser-Ems, die für NRW führt die Bezirksregierung Düsseldorf durch. In den anschließenden Planfeststellungsverfahren planen wir die genaue Trassenführung in den durch die RVP identifizierten Trassenkorridoren. Für die Genehmigung im Planfeststellungsverfahren der Erdkabelabschnitte ist auf niedersächsischer Seite die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) und auf nordrhein-westfälischer Seite die Bezirksregierung Düsseldorf, abschnittsweise auch die Bezirksregierung Münster oder Köln, verantwortlich.
Konverter
Die Konverterstationen wandeln den ankommenden Gleichstrom in Wechselstrom um, damit die regenerative Energie in das Übertragungsnetz eingespeist werden kann. Sie werden über eine Wechselstromleitung an die bestehende Umspannanlage am jeweiligen Netzverknüpfungspunkt angeschlossen. Der Flächenbedarf der Konverterstationen kann je nach Hersteller und örtlichen Gegebenheiten jeweils zwischen zehn und fünfzehn Hektar betragen. Für die Genehmigung kommen zwei Varianten in Frage: ein Planfeststellungsverfahren bei der Bezirksregierung Düsseldorf/Münster/Köln oder ein Genehmigungsverfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde.