GENEHMIGUNG IN MEHREREN ABSCHNITTEN

Der Netzentwicklungsplan

Die Planungsgrundlage von Offshore-Netzanbindungssystemen bildet der  Netzentwicklungsplan (NEP) gemeinsam mit dem  Flächenentwicklungsplan (FEP). Der Netzentwicklungsplan (NEP) wird alle zwei Jahre durch die vier Übertragungsnetzbetreiber (Amprion, TenneT, 50 Hertz, TransnetBW) auf Basis des Szenariorahmens entwickelt und öffentlich konsultiert. Die Bundesnetzagentur prüft die Planungen und bestätigt die energiewirtschaftlich erforderlichen und vordringlichen Vorhaben. Im NEP werden alle notwendigen Maßnahmen zur Verstärkung und Ausbau des deutschen Hochspannungsnetzes der nächsten 10 bis 15 Jahre beschrieben. Der NEP 2037/2045 beschreibt darüber hinaus erstmals ein Stromnetz, mit dem Klimaneutralität bis 2045 erreicht werden kann.

In Bezug auf die Offshore-Projekte zeigt der NEP vor allem Lösungen für den Transport der Windenergie durch die Nord- und Ostsee zum Festland auf. Konkret werden beispielsweise Netzverknüpfungspunkte für die Offshore-Netzanbindungen identifiziert.

Der Flächenentwicklungsplan

Eine Besonderheit der Offshore-Projekte ist die direkte Anbindung von Windparks auf See. Daher spielt bei diesen Projekten auch der Flächenentwicklungsplan (FEP) eine entscheidende Rolle. Dieser wird durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrografie (BSH) erstellt. Gegenstand des FEP ist die räumliche und zeitliche Planung der Windenergie-Gebiete und Stromleitungen in der Nord- und Ostsee. Dabei werden unter anderem Flächen und die darin zu installierende Leistung festgelegt. Zusätzlich wird bestimmt, in welchem Kalenderjahr die geplanten Windenergieanlagen auf See und die entsprechenden Offshore-Netzanbindungssysteme in Betrieb gehen sollen

Alle Netzausbauprojekte durchlaufen gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungsverfahren. Die Genehmigung von Offshore-Netzanbindungssystemen erfolgt in mehreren Abschnitten durch unterschiedliche Genehmigungsbehörden.

Ausschließliche Wirtschaftszone

Die Windparks, die an das Übertragungsnetz anzuschließen sind, befinden sich in der sogenannten Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ). Sie reicht bis zwölf Seemeilen – etwa 22 Kilometer – an die deutsche Nordseeküste heran und fällt genehmigungsrechtlich in die Zuständigkeit des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH). Erster Schritt auf dem Weg zur Genehmigung ist die sogenannte Raumordnung. Diese wird im Wesentlichen durch den Flächenentwicklungsplan umgesetzt, der durch das BSH erstellt wird. Darüber hinaus ist ein Plangenehmigungsverfahren durch das BSH erforderlich. Die Behörde erteilt außerdem die Freigaben für den Bau und den Betrieb der Konverterplattformen und der Kabel in der AWZ.

Küstenmeer

Das Küstenmeer reicht von der Nordseeküste insgesamt zwölf Seemeilen in die Nordsee hinein. Für diesen Bereich ist genehmigungsrechtlich das Land Niedersachsen zuständig.

Das Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems legt in der Raumordnung bzw. Raumverträglichkeitsprüfung einen Trassenkorridor fest.

Für das in diesem Bereich ebenfalls erforderliche Planfeststellungsverfahren ist die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr zuständig.

Landabschnitte

Auf dem landseitigen Teil werden Erdkabel zwischen der Küste und den jeweiligen Netzverknüpfungspunkten verlegt. Für diese Strecken werden möglichst raum- und umweltverträgliche Kabeltrassen gesucht, optimalerweise in Bündelung mit bereits bestehenden linienartigen Infrastrukturen. In einem ersten Schritt werden in Raumverträglichkeitsprüfungen (RVP) sogenannte Trassenkorridore festgelegt. Die RVP für Niedersachsen liegt in der Zuständigkeit des Amts für regionale Landesentwicklung Weser-Ems, die für NRW führt die jeweils zuständige Bezirksregierung durch. In den anschließenden Planfeststellungsverfahren wird die genaue Trassenführung in den durch die RVP identifizierten Trassenkorridoren gesucht. Für die Genehmigung im Planfeststellungsverfahren der Erdkabelabschnitte ist auf niedersächsischer Seite die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) und auf nordrhein-westfälischer Seite die jeweils zuständige Bezirksregierung verantwortlich.

Konverter

Die landseitigen Konverterstationen wandeln den ankommenden Gleichstrom in Wechselstrom um, damit die regenerative Energie in das Übertragungsnetz eingespeist werden kann. Sie werden über eine Wechselstromleitung an die bestehende Umspannanlage am jeweiligen Netzverknüpfungspunkt angeschlossen. Der Flächenbedarf der Konverterstationen kann je nach Hersteller und örtlichen Gegebenheiten circa zehn Hektar betragen. Für die Genehmigung kommen grundsätzlich zwei Varianten in Frage: ein Planfeststellungsverfahren durch die beim jeweiligen Offshore-Projekt zuständige Planfeststellungsbehörde oder ein Genehmigungsverfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde.

Den aktuellen Genehmigungsstatus der einzelnen Projekte finden Sie auf den jeweiligen Projektseiten.
Weiterführende Informationen zum Thema Genehmigung finden Sie  hier.